Neuigkeiten für Sie!

An dieser Stelle informiere ich Sie regelmäßig über Entwicklun-gen im Wirtschaftsrecht, insbesondere über aktuelle Gerichtsent-scheidungen, die für Sie von Interesse sein können.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern für Nachfragen zu den einzelnen Themen zur Verfügung.

Heute beschäftige ich mich hiermit:

  • Bei einem Verstoß eines GmbH-Geschäftsführers gegen ein nachvertragloches Wettbewerbsverbot kann der Anspruch auf Karenzentschädigung entfallen.
  • Korrektur zur Verfügbarkeit im Urlaub:
    Arbeitnehmer muss in seiner Freizeit manchmal doch SMS lesen!
  • Insolvenzrechtliche Lösungsklauseln können wirksam sein!
  • Insolvenzantragspflicht und Fortbestehensprognose
  • Die Wahl des Versammlungsortes bei Gesellschafterbeschlüssen kann entscheidend sein!
  • Ab 2024: Transparenzregister auch in den USA!
  • Datenschutz ist kein Täterschutz!
     

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GmbH-Geschäftsführer
Ersatzloser Wegfall einer Karenzentschädigung bei Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Als Entschädigung für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes eines GmbH-Geschäftsführers war eine Zahlung von monatlich 50 % der zuletzt bezogenen Monatsbezüge vorgesehen. Der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sollte zum Wegfall der Karenzentschädigung ex tunc (von Anfang an) führen und bereits gezahlte Teile der Entschädigung hätten vom GmbH-Geschäftsführer zurückgezahlt werden müssen. Der Geschäftsführer verstieß gegen das Wettbewerbsverbot und hielt die Vertragsklausel für nichtig. Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot war wirksam, denn einem Geschäftsführer einer GmbH müsse gar keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden. Wird dennoch eine Entschädigung versprochen, können die Vertragsparteien ihre Höhe frei vereinbaren. Dementsprechend kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt. 

Quelle | Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. April 2024, Az.: II ZR 99/22 


Korrektur zur Verfügbarkeit im Urlaub:
Arbeitnehmer muss in seiner Freizeit manchmal doch SMS lesen!

Ich hatte von dem Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein berichtet, das am das 27. September 2022 entschieden hatte, dass ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. 

Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun aufgehoben und zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Wenn der Arbeitnehmer mit einer Korrektur des Dienstplanes während seiner Freizeit rechnen muss, ist er verpflichtet, solche Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen. Dies ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag und beeinträchtigt auch keine Ruhezeiten im arbeitsschutzrechtlichen Sinne.

Die Mitteilung über das Urteil des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein habe ich daher hier gelöscht. 

Quelle | Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. August 2023, Az.: 5 AZR 349/22 


Das hatte ich noch anders gelernt: 
Insolvenzrechtliche Lösungsklauseln können wirksam sein!

Der Bundesgerichtshof ist in einer aktuellen Grundsatzentscheidung von einem Prinzip abgerückt, das er im Jahre 2012 (Urteil vom 15.11.2012, Az.: IX ZR 169/11) mit Klärung einer bereits unter der Konkursordnung umstrittenen Rechtsfrage aufgestellt hatte:

„Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, sind unwirksam.“

Das soll jetzt nicht mehr gelten, wenn hierfür „bei objektiver Betrachtung ex ante zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grundlage der wechselseitigen Interessen der Parteien berechtigte Gründe bestehen.“

Und weiter:

„Solche berechtigten Gründe können sich bei insolvenzabhängigen Lösungsklauseln allgemein aus einer insolvenzrechtlich gerechtfertigten Zielsetzung“ ergeben, was auch immer das sein kann.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung zwar versucht, einige Fallgruppen zu bilden, jedoch bringt diese Entscheidung jetzt Rechtsunsicherheit zurück, die überwunden schien.

Ich erwarte eine Renaissance solcher Lösungsklauseln…

Quelle | Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2022, Az.: IX ZR 213/21


Insolvenzantragspflicht und Fortbestehensprognose:
Es wird wieder ernst!

Mit dem 31.12.2023 endet die nach § 4 Abs. 2 SanInsKG geltende, vorübergehende Absenkung des Prognosezeitraums für die Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate. Es muss dann also wieder geprüft werden, ob die Fortführung des Unternehmens ist in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist (sog. positive Fortbestehensprognose).


Gesellschafterbeschlüsse bei der GmbH - 
Auf die richtige Wahl des Versammlungsortes kommt es an!

Ein unrichtiger Versammlungsort mach die in einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar, selbst dann er sich nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Im vom OLG München entschiedenen Fall wurde eine Präsenzversammlung einer in München ansässigen GmbH in Frankfurt trotz Widerspruchs eines Gesellschafters abgehalten. Zwar enthielt die Satzung der GmbH keine Bestimmung über den Versammlungsort, die zu beachten gewesen wäre; das OLG München stellte jedoch klar, dass mangels ausdrücklicher Regelung Gesellschafterversammlungen entsprechend § 121 Abs. 5 S. 1 AktG grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft, in dem Fall also in München stattfinden müssten. Dadurch sollen die Gesellschafter vor einer willkürlichen Wahl des Versammlungsortes und einer daraus folgenden Beeinträchtigung ihres Teilnahmerechtes geschützt werden. Die in Frankfurt gefassten Beschlüsse wurden für nichtig erklärt. 

Quelle | OLG München, Urteil vom 22.3.2023, Az.: 7 U 1995/21


Transparenzregister: Gibt es ab 2024 auch in den USA! 
Es drohen Sanktionen für ausländische Unternehmen.

In den USA wird das Gesetz über Unternehmenstransparenz (Corporate Transparency Act - "CTA") am 01.01.2024 in Kraft treten. Es beinhaltet für zahlreiche ausländische Unternehmen eine Meldepflicht für Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer. Gegen Unternehmen, die sich nicht an die Meldepflicht halten, können harte Sanktionen verhängt werden.

Eine ausländische, in den USA unternehmerisch tätige Gesellschaft ist meldepflichtig, wenn sie sich durch Einreichung eines Dokuments bei einem Secretary of State oder einem ähnlichen Amt nach dem Recht eines Staates für die Geschäftstätigkeit in einem Staat registriert hat; ggf. gibt es aber Ausnahmen z.B. für kleine Unternehmen.

Prüfen Sie, ob für Sie Handlungsbedarf besteht!


Datenschutz ist kein Täterschutz!

Das Bundesarbeitsgericht entschied entgegen des vorinstanzlichen Urteils des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, dass die aus einer offenen Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse eines Arbeitgebers auch im Fall fehlender Datenschutzkonformität im Kündigungsschutzverfahren keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Konkret war ein Arbeitnehmer beim Arbeitszeitbetrug aufgeflogen, der dadurch begangen wurde, dass ein Kollege den Werksausweis des betrügenden Arbeitnehmers bei Arbeitszeitende zur falschen Erfassung der Arbeitszeit vor das Arbeitszeiterfassungsgerät hielt; dies ergab eine Auswertung des Videomaterials. Das Bundesarbeitsgericht hält die Kündigung für rechtens und durch das Videomaterial für in zulässiger Weise bewiesen. 

Quelle | Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22


Die Sperrminorität eines Gesellschafter-Geschäftsführers
bedeutet keine Narrenfreiheit 

Der mit Sperrminorität ausgestattete Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH missachtet die Verbandssouveränität der Gesellschaft und verletzt die ihm als Gesellschafter obliegende Treuepflicht, wenn er in seiner Geschäftsführung die Gesellschafterversammlung grundsätzlich mit der Begründung übergeht, die Gesellschafterversammlung könne ihm stimmrechtsbedingt ohnehin keine gegenteiligen Weisungen erteilen. Er muss bei bedeutsamen Angelegenheiten diese zur Erörterung und Entscheidung vorlegen, wenn Anlass besteht, dass mit dem Widerspruch einer Gesellschafter-Mehrheit zu rechnen ist. Das OLG Rostock hat die Abberufung des diesen Grundsatz missachtenden Geschäftsführer für rechtens erklärt. 

Quelle | OLG Rostock, Urteil vom 22.03.2021, Az.: 1 U 115/14

 

Unwirksame Beschränkung bei der
variablen Geschäftsführervergütung

Vom OLG München wurde entschieden, dass in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag eine variablen Vergütung nicht auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer beschränkt werden darf. Vereinbart war im entschiedenen Fall, dass der Geschäftsführer „während der Dauer seiner Bestellung“ ein variables Jahresgehalt erhalten sollte. Nach Ansicht des OLG München verstößt diese Vereinbarung gegen § 38 Abs. 1 GmbHG, nach dem ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden kann, die Abberufung als solche aber keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch haben darf.

Quelle | OLG München, Urteil vom 03.05..2023, Az.: 7 U 2865/21


(Keine) Pflicht zur Zahlung von 
"Negativzinsen" aus einem Schuldscheindarlehen

Bei einer getroffenen Zinsabrede, nach der eine Änderung des in Bezug genommenen Referenzzinssatzes zu einer automatischen Veränderung des Vertragszinses in dem durch einen Zinsaufschlag und eine Zinsobergrenze vorgegebenen Umfang führt, bedarf es keiner ausdrücklichen Festlegung einer Zinsuntergrenze, um bei einem Absinken des Referenzzinssatzes einschließlich des Zinsaufschlags unter null eine Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von nominal negativen "Zinsen" an den Darlehensnehmer auszuschließen oder zu begrenzen. Der Begriff "Zins" wird im Gesetz nicht definiert, sondern von der Privatrechtsordnung vorausgesetzt. Zins im Rechtssinne bedeutet danach das für die Möglichkeit des Gebrauchs von zeitweilig überlassenem Kapital zu leistende Entgelt, das zeitabhängig, aber zugleich gewinn- und umsatzunabhängig berechnet wird. Nach dieser Definition kann ein Zins - weil ein Entgelt - nicht negativ werden. 

Quelle | BGH, Urteil vom 09.05.2023, Az.: XI ZR 544/21


Einbindung von Google-Fonts: 
Unbegründeter Unterlassungsanspruch bei Einsatz von Crawlern

Die dynamische Einbindung von Google-Fonts und die Übertragung der IP-Adresse in die USA an Google kann eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellen. Eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts setzt allerdings voraus, dass tatsächlich eine persönliche Betroffenheit gegeben ist. Diese fehlt idR, wenn die betroffene Website nicht persönlich, sondern durch ein automatisiertes Programm (sog. Crawler) besucht wurde. Unter dem Gesichtspunkt der rechtsmissbräuchlichen Tatprovokation kann es zudem an der Schutzbedürftigkeit fehlen, wenn der Zweck des Besuchs der Seite gerade darin besteht, Websites mit dynamischer Google-Fonts-Einbindung zu finden. 

Quelle | LG München I, Urteil vom 30.3.2023, Az.: 4 O 13063/22 


Home-Office in der 4-Länder-Region ab den 01.07.2023

Ab dem 01.07.2023 𝗻𝗲𝘂𝗲 𝗥𝗲𝗴𝗲𝗹𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 𝘇𝘂𝗿 𝗔𝗿𝗯𝗲𝗶𝘁 𝗶𝗺 𝗛𝗼𝗺𝗲-𝗢𝗳𝗳𝗶𝗰𝗲 𝗮𝘂𝘀 𝗱𝗲𝗺 𝗔𝘂𝘀𝗹𝗮𝗻𝗱. In einem Rahmenübereinkommen haben sich Deutschland, die Schweiz, Lichtenstein und Österreich, aber auch Kroatien, Tschechien, Niederlande, Slowakei, Belgien, Luxemburg, Finnland, Malta, Norwegen, Polen, Portugal, Spanien und Schweden auf ein vereinfachtes Verfahren zur Erteilung der Ausnahmevereinbarungen bei grenzüberschreitender Telearbeit geeinigt.

Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmevereinbarung ist, dass die  Telearbeit (Homeoffice, mobiles Arbeiten) im Wohnsitzstaat des Beschäftigten zwischen 25 % und weniger als 50% der gesamten Beschäftigung ausmacht (bei weniger als 25 % bliebe es sowieso bei dem Sozialversicherungsstatut des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Wenn also ein Mitarbeiter 2 Tage pro Woche an seinem Wohnsitz in Österreich im Home Office arbeitet und der Arbeitgeber hat seinen Sitz in Deutschland, dann kann damit die Sozialversicherungspflicht in Deutschland bleiben. Dies gilt natürlich vice versa etc. 


Erschütterung des Beweiswertes von 
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann. Der Arbeitnehmer hatte am 04.05.2022 mit Datum 05.05.2022 ein Kündigungsschreiben zum 15.06.2022 verfasst und erschien ab dem 05.05.2022 nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend Arbeitsunfähigkeitsentscheidungen ein. Das LAG Schleswig-Holstein hat den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen und dem klagenden Arbeitnehmer eine Entgeltfortzahlung während der Krankschreibung verweigert.  

Quelle | LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.05.2023, Az.: 2 Sa 203/22


Und noch einmal: Kleinbeteiligungsprivileg :
Klarheit bei den Fristen und Klarstellung zur koordinierten Finanzierung

Der Bundesbherichtshof hat eine in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage entschieden, die insbesondere für schrittweise aus einer GmbH ausscheidende Gesellschafter Klarheit bringt. 

Für das Kleinbeteiligtenprivileg im Fall der Anfechtung der Rückzahlung eines Darlehens oder einer darlehensgleichen Finanzierungsleistung des Gesellschafters genügt es, dass seine Voraussetzungen in dem Zeitraum von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Auf die Verhältnisse in der Zeit davor, insbesondere zum Zeitpunkt der Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters, kommt es grundsätzlich nicht an. War das Darlehen also ursprünglich von einem Gesellschafter mit einer höheren Beteiligung gewährt worden, kann diesem bei einer nachträglichen Anteilsreduktion doch das Kleineteiligungsprivileg zugunte kommen!

Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass eine sogenannte koordinieerte Finanzierung, die der Anwendbarkeit des Kleinebetiligungsprivilegs entgegensteht, nur angenommen werden kann, wenn der Kleingesellschafter eine unternehmerische Verantwortung übernommen hat. 

Quelle | Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2023, Az.:  IX ZR 44/22


Das Kleinbeteiligungsprivileg 
schützt leider doch nicht immer vor einer Insolvenzanfechtung!

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine koordinierte Finanzierung durch mehrere Gesellschafter kann unabhängig von einer Krise der Gesellschaft und auch außerhalb des Anfechtungszeitraums des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO dazu führen, dass die Beteiligungen der an der Finanzierung beteiligten Gesellschafter am Haftkapital der Gesellschaft zusammenzurechnen sind, so dass das Kleinbeteiligungsprivileg aus § 39 Abs. 5 InsO nicht gilt und sich auch Kleingesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 10% am Stammkapital sich der Insolvenzanfechtung ausgesetzt sehen können. Maßgeblich ist, ob die Kleingesellschafter eine überschießende unternehmerische Verantwortung übernommen haben, was bei einer im Gesellschafterkreis koordinierte Finanzierung in der Regel vorliegen dürfte

Gerade im Fall von Familienunternehmen oder auch von Startup-Unternehmen wird aber eine Finanzierung des Unternehmens zumeist durch im Gesellschafterkreis abgestimmte Entscheidungen oder durch Gesellschaftervereinbarungen geregelt. Dass das Kleinbeteiligungsprivileg hier entfällt, sollte bei der Vertragsgestaltung unbedingt bedacht werden.

Quelle | Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2023, Az.: IX ZR 85/21


Kündigt ein Arbeitgeber wegen Unzumutbarkeit fristlos, sollte er keine Weiterbeschäftigung anbieten

Wenn ein Arbeitgeber nach fristloser Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die er mit einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist begründet hat, dem Arbeitnehmer „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ die Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen während des Kündigungsschutzprozesses anbietet, verhält er sich widersprüchlich. In einem solchen Fall spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das Beschäftigungsangebot nicht ernst gemeint ist. Diese Vermutung hat der Arbeitgeber entkräften.

Quelle | Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 29.03.23, 5 AZR 255/22


Auch der Tausch von Kryptowährungen
ist laut BFH steuerpflichtig!

Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22 – entschieden. 

Quelle | BFH, Pressemitteilung Nr. 13/23 vom 28.02.2023 zum Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023


Der Bundesgerichtshof zum „Krankheitskatalog“ 
bei Betriebsschließungsversicherungen in Zeiten von Corona:
Es ist mehr „unklar“ als gedacht…

Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen, wonach meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind, ist unklar i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB. Sie kann den durchschnittlichen Versicherungsnehmer jedenfalls auch zu dem Verständnis führen, dass der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls maßgeblich ist.

Dann kann der Versicherungsfall eintreten, wenn eine namentliche Nennung von Corona bzw. des Krankheitserregers (erst) im Zeitpunkt der Betriebsschließung vorlag. Eine Erweiterung der Meldepflicht durch Rechtsverordnung genügt aber nicht.

Quelle | Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.01.2023 - IV ZR 465/21


Die erschlichene Satzungsänderung:
Unanfechtbarkeit versus Schadensersatz

Der Bundesgerichtshof hat am 06. Dezember 2022 entscheiden, dass eine nach Gesellschaftsrecht eigentlich unanfechtbar gewordene Satzungsänderung wieder „zurückgedreht“ werden kann. Ist der satzungsändernden Gesellschafterbeschlusses sittenwidrig erwirkten worden, schließt die Unanfechtbarkeit die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 826 BGB gerichtet auf Wiederherstellung der ursprünglichen Satzung durch den geschädigten Gesellschafters nicht aus, soweit ihm nicht schutzwürdige Rechte Dritter entgegenstehen.

Quelle |  Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.12.2022 (II ZR 187/21)


Der punktuell satzungsdurchbrechende 
inkongruente Vorabgewinnausschüttungsbeschluss

Der Bundesfinanzhof hat den Gestaltungsspielraum bei inkongruenten Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften erweitert. Während diese bisher nur dann steuerlich anerkannt wurden, wenn die sie durch Satzungsbestimmung zugelassen waren (Schreiben des Bundeministers der Finanzen vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63), behandelt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 28. September 2022 einen punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung als steuerlich wirksam, wenn er von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann. 

Quelle | Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. September 2022 (VIII R 20/20)


Leitungswasserschaden in der WEG:
Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die Wohnungseigentümer

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 16.9.2022 eine bisher nich höchstrichterlich geklärte Frage im WEG-Recht entschieden:

Bei einem Leitungswasserschaden, der im räumlichen Bereich des Sondereigentums eingetreten ist, ist der im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung - von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen. 

Quelle | Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. September 2022 (V ZR 69/2)



Corona-Pandemie: 
Reise in ein Hochrisikogebiet mit geringerer Inzidenz als in Deutschland führt zu keiner selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit 

| Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist demgemäß in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung. |

Quelle | Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 27. Juni 2022 (5 Ca 229/22)


Corona-Pandemie: 
Gibt es Entschädigungen wegen Betriebsschließungen nach dem Infektionsschutzgesetz?

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als sog. infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf das IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder unmittelbar oder mittelbar noch im Wege verfassungskonformer Auslegung einen Entschädigungsanspruch. Das gilt insbesondere für Betriebsschließungen oder -beschränkungen. |

Der Kläger ist Gastronom und Hotelier. Er begehrte von dem beklagten Land Entschädigung bzw. Schadenersatz für Einnahmeausfälle, die ihm entstanden sind, weil er die Gaststätte und das Hotel im Frühjahr 2020 aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit vorübergehend teilweise schließen musste.

Das lehnte der BGH in letzter Instanz nun ab. Er argumentierte dabei, dass das IfSG mit den Verdienstausfallentschädigungen (§ 56 Abs. 1, 1a), dem Anspruch auf Impfschadenversorgung (§ 60) und der Entschädigung für Nichtstörer (§ 65) nur punktuelle Anspruchsgrundlagen enthalte. Diesen wenigen Anspruchsgrundlagen liege das planmäßige Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen.

Der BGH weiter: Entschädigungsansprüchen aus dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht bzw. aus enteignendem Eingriff steht entgegen, dass die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen eine abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung darstellen.

Quelle | BGH, Urteil vom 17.3.2022, III ZR 79/21, Abruf-Nr. 228782 unter www.iww.de


Partnerschaftsgesellschaft: 
Partnerschaft zwischen Tierarzt und Betriebswirt

| Eine Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg zulässig. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |

Das war geschehen

Als Gegenstand der Partnerschaft benannten die Tierärztin und der Betriebswirt „die gemeinschaftliche Berufsausübung als Tierarzt und beratender Betriebswirt im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs insbesondere Einrichtung, Ausstattung und Betrieb von tiermedizinischen Zentren, Praxen und dazugehörigen Hausapotheken sowie die Erbringung von Dienstleistungen für solche“. Das Registergericht nahm die Eintragung vor. Hiergegen wandte die Landestierärztekammer Baden-Württemberg ein, nach ihrer Berufsordnung sei eine Partnerschaftsgesellschaft nur unter Tierärzten möglich.

Gesetz hat Vorrang vor Berufsordnung

Der BGH: Die hier einschlägige Berufsordnung (§ 21a Abs. 1 S. 2 BO) verstößt gegen den Vorrang des Gesetzes. Gemäß dem Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg (HBKG BW) können Tierärzte als Kammermitglieder eine Praxis gemeinsam mit Personen führen, die einem im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§ 1 Abs. 2 PartGG) in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberuf lediglich im Gesundheitswesen, einem naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die BO verbietet eine interprofessionelle Zusammenarbeit von Tierärzten in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG dagegen generell. Die demgegenüber nach der HBKG BW ausdrücklich erlaubten interprofessionellen Zusammenschlüsse von Kammermitgliedern können aber durch das Satzungsrecht der Kammern nicht eingeengt werden.

 Quelle | BGH, Beschluss vom 15.2.2022, II ZB 6/21


Entgeltleistung: 
Sind Sachbezüge auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen?

| Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein Betriebsprüfer sah das allerdings anders und zwar zu Recht, wie nun das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist der Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge bleiben außen vor. |

Quelle | LSG Bayern, Beschluss vom 28.2.2022, L 7 BA 1/22 B ER; BAG, Urteil vom 25.5.2016, 5 AZR 135/16


Nachweisgesetz:
Die Reform, die den Arbeitgeber zur Verwendung von Papier zwingt!

Der Bundestag hat am 23.06.2022 Neuerungen im Nachweisgesetz (NachwG) verabschiedet, die jetzt am 01.08.2022 Kraft treten. 

Arbeitgeber müssen jetzt bis dahin all ihre Arbeitsvertragsmuster überprüfen und entsprechend anpassen. Außerdem sollten sie ein Informationsblatt über die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen anfertigen, das sie neuen Mitarbeitern zur Verfügung stellen müssen, wobei zwingend die Schriftform (Aushändigung eines eigenhändig unterzeichneten Originals!) zu wahren ist, denn die laut NachwG erforderlichen Informationen können nicht in Textform mitgeteilt werden. Bei jedem Verstoß drohen bald EUR 2.000 Bußgeld.

Arbeitnehmer im am 01.08.2022 bestehenden Arbeitsverhältnis können verlangen, dass ihnen diese Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung in gehöriger Form ausgehändigt werden. 


Was jetzt zählt: 
Aktuellen Zählerstand ablesen und mitteilen 

| Jetzt greifen die ersten Entlastungen, die die Bundesregierung angesichts steigender Verbraucherkosten angeschoben hat. Auch die Stromkosten sinken, da zum 01.07.22 die EEG-Umlage weggefallen ist. Das sind 4,43 Cent brutto pro Kilowattstunde. Es lohnt sich, den Zählerstand zu notieren bzw. abzufotografieren. | 

Vor allem wenn es über das gesamte Jahr zu einem ungleichmäßigen Verbrauch kommt, sollte der Energieversorger den genauen Zählerstand zur Jahresmitte kennen. Wer diesen noch nicht abgelesen hat, sollte dies nun noch rasch erledigen. Vielen Energieversorgern kann der Zählerstand digital per Online-Formular oder per E-Mail mitgeteilt werden. 

Liegt dann später die Stromabrechnung des Energieversorgers vor, lohnt sich ein genauer Blick hinein. Der durch die wegfallende EEG-Umlage günstigere Bezugspreis ist in der Abrechnung deutlich auszuweisen. So lässt sich dann auch prüfen, ob der Energieversorger die übermittelten Zählerstände berücksichtigt und das gesamte Bezugsjahr korrekt abgerechnet hat. 


Dokumentenversand: 
Abmahnschreiben als Dateianhang einer E-Mail: Wann gilt es als „zugegangen“?

| Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm klargestellt. |

Das war geschehen

Die Parteien sind Internetversandhändler. Am 19.3.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des einen Händlers (Kläger) eine E-Mail an den anderen Händler (Beklagter) mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“. Die E-Mail enthielt folgenden Text: „Sehr geehrter Herr B, bitte beachten Sie anliegende Dokumente, die wir Ihnen situationsbedingt zur Entlastung der angespannten Infrastruktur im Versandwesen nur auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen.“ Unterhalb dieses Textes befanden sich die Kontaktdaten des Prozessbevollmächtigten des A. Als Dateianhänge waren der E-Mail zwei PDF-Dateien beigefügt: Eine PDF-Datei mit dem Dateinamen „2020000067EU12984.pdf“ enthielt ein auf den 19.3.2020 datiertes anwaltliches Abmahnschreiben wegen der im vorliegenden Verfahren verfahrensgegenständlichen lauterkeitsrechtlichen Vorwürfe. Die andere PDF-Datei mit dem Dateinamen „Unterlassungs.pdf“ enthielt den Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Am 1.4.2020 versandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine weitere E-Mail mit der Betreffzeile „Unser Zeichen: A ./. B 67/20-EU“ an den Beklagten. Diese E-Mail enthielt folgenden Text: „Sehr geehrter Herr B, zur Erfüllung diesseitiger Ansprüche setzen wir eine Nachfrist bis zum 3.4.2020.“

Auf Antrag des Klägers erließ das Landgericht (LG) dann eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten mit einer Kostenentscheidung zu dessen Nachteil. Nach der Zustellung dieser einstweiligen Verfügung an den Beklagten gab dieser eine sog. Abschlusserklärung ab, wobei er sich die Erhebung eines Kostenwiderspruchs vorbehielt.

Von diesem Vorbehalt hat der Beklagte auch Gebrauch gemacht und Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben. Er hat behauptet, er habe von den beiden o. g. E-Mails keine Kenntnis erlangt. Er könne nicht ausschließen, dass diese im Spam-Ordner seines E-Mail-Postfachs eingegangen seien, könne dies allerdings nicht mehr überprüfen, weil E-Mails in diesem Ordner bereits nach zehn Tagen wieder gelöscht würden.

Das Oberlandesgericht gibt Beklagtem Recht; der Dokumentenanhang einer Email ist erst mit seinem Öffmnen zugestellt.

Das OLG gab nun dem Beklagten Recht: Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Denn der Beklagte hat dem Kläger durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dessen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Dem Beklagten kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe auf die Abmahnung des Klägers nicht reagiert.

Denn das anwaltliche Abmahnschreiben vom 19.3.2020 ist dem Beklagten nicht zugegangen: Wird – wie im vorliegenden Fall – ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat. Denn im Hinblick darauf, dass wegen des Virenrisikos allgemein davor gewarnt wird, Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen, kann von dem Empfänger in einem solchen Fall nicht verlangt werden, den Dateianhang zu öffne

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 9.3.2022, 4 W 119/20


Finanzskandal: Anleger von Wirecard: 
Kein Schadenersatzanspruch gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 

| Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat in vier Verfahren die Klagen von Anlegern der Wirecard-Aktien gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgewiesen. | 

Die Kläger hatten sich vor dem sog. Wirecard-Skandal als Aktionäre an der Wirecard-AG beteiligt. Infolge der Insolvenz des Unternehmens im Juni 2020 erlitten sie erhebliche Verluste. Die Kläger haben nun von der BaFin Schadenersatz in unterschiedlicher Höhe von rund 3.000 bis rund 60.000 Euro verlangt. Sie sind der Meinung, die beklagte BaFin habe die Marktmanipulationen von Wirecard nicht verhindert und die Öffentlichkeit nicht ausreichend informiert. Hinweisen auf Gesetzesverstöße der Wirecard AG sei die Behörde nicht ausreichend nachgegangen. Das LG stellt fest: Schadenersatzsprüche von Anlegern gegen die BaFin im Wirecard-Skandal bestehen nicht. Nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften nehme die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr, nicht aber im Interesse einzelner Anleger. Eine etwaige Verletzung von Amtspflichten der BaFin kann deswegen nicht zu einer Ersatzpflicht gegenüber einem geschädigten Anleger führen. Es besteht kein sogenannter Drittschutz. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, können also angefochten werden. 

Quelle | LG Frankfurt am Main, Urteile vom 19.1.2022, 2-04 O 65/21, 2-04 O 531/20, 2-04 O 561/20, 2-04 O 563/20, PM vom 19.1.2022 


Betriebsprüfung: 
Wie viele Anschlussprüfungen sind bei einem Freiberufler zulässig? 

| Eine dritte Anschlussprüfung ist bei einem Freiberufler zulässig, falls keine Ermessensfehler bei der Anordnung vorliegen und insbesondere nicht gegen das Willkürverbot oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. | 

Weder der Abgabenordnung (AO) noch der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) so der BFH kann entnommen werden, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen zulässig sind. Bei der Anordnung einer dritten Anschlussprüfung ist darauf abzustellen, ob die Finanzbehörde ihr Ermessen angesichts der Umstände im Einzelfall fehlerhaft ausgeübt hat. Der Beschluss des BFH fasst die Grundsätze hinsichtlich der Anordnung von Anschlussprüfungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Willkür- und Schikaneverbot zusammen. 

Quelle | BFH, Beschluss vom 15.10.2021, VIII B 130/20 


An- und Verkaufsverbot: 
Wechselnde Orte: Goldankaufaktionen fallen unter das Reisegewerbe 

| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat entschieden: Das Durchführen von örtlich wechselnden kurzen Goldankaufaktionen verstößt gegen das Verbot des An- und Verkaufs von Gold und anderen Edelmetallen im Reisegewerbe. | 

Das war geschehen Die im An- und Verkauf von Metallen und Edelmetallen tätige Klägerin führt mehrfach im Jahr sogenannte Goldankaufaktionen durch. Sie nutzt hierfür Räume anderer Gewerbetreibenden ohne eigene feste Geschäftseinrichtung, unter anderem auch in der hier beklagten Stadt Gummersbach. Die Aktionen werden von der Klägerin jeweils vorab beworben und finden in der Regel an zwei bis drei aufeinanderfolgenden Werktagen statt. Die Beklagte hatte angeordnet, die Goldankaufaktionen in ihrer Stadt sofort einzustellen. Begründung: Die Klägerin verstoße gegen das gesetzliche Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe. Kein Erfolg für Edelmetallhändlerin Die Klägerin wendet sich gegen diese Ordnungsverfügung und meint, die gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe seien auf sie nicht anwendbar. Sie suche potenzielle Kunden nicht ohne vorhergehende Bestellung auf. Vielmehr kämen die Kunden zu ihr in die von ihr genutzten Geschäftsräume. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Schutz von Kunden Denn die Klägerin ist im Reisegewerbe tätig geworden und hat damit gegen das hierfür geltende An- und Verkaufsverbot von Gold- und anderen Edelmetallen verstoßen. Die Kunden haben sich aufgrund vorausgegangener Werbung oder bei Gelegenheit ohne vorhergehende Bestellung zu einem außerhalb ihrer Niederlassung tätigen Mitarbeiter begeben. Ob für die Kunden bei dem gewählten Geschäftsmodell eine besondere Gefahr besteht, unvorbereitet in Vertragsverhandlungen verwickelt werden, ist dabei nach Überzeugung des Senats unerheblich. Um Reisegewerbe handelt es sich bereits dann, wenn der Gewerbetreibende wegen seiner Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer Niederlassung bei Rückfragen oder bei Reklamationen schwerer greifbar ist als im stehenden Gewerbe. Verhinderung von Straftaten Das Verbot des An- und Verkaufs von Edelmetallen im Reisegewerbe ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Insbesondere stellt es keine unzulässige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit dar. Das Vertriebsverbot erweist sich auch heute noch im Interesse des Verbraucherschutzes und zur Verhinderung von Straftaten (Hehlerei, Betrug) als erforderlich. Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. 

Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.3.2022, 4 A 1381/18, PM vom 10.3.2022


Firmenwagen: 
Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich 

| Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums (BMF). Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen. | 

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern. Beachten Sie | Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Kalenderjahrs nicht gewechselt werden darf. Neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des BMF: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“ 

Bitte beachten Sie: Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr. Arbeitnehmer sind bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden. Sie können einheitlich für alle überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen mit Datumsangabe er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem muss er durch geeignete Belege glaubhaft machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers). 

Auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist zulässig, sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt hat. 

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, Abruf-Nr. 228043 unter www.iww.de
 

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